Schweizerische Gesellschaft für Strahlenbiologie und Medizinische Physik
Société Suisse de Radiobiologie et de Physique Médicale
Società Svizzera di Radiobiologia e di Fisica Medica
Swiss Society of Radiobiology and Medical Physics

Bulletin 2/98 (August 1998)

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Strahlenschutz - Neue Verordnungen in Kraft

Vom Eidgenössischen Departement des Innern sind im ersten Quartal 1998 zwei neue Ausführungsverordnungen zur Strahlenschutzverordnung von 1994 in Kraft gesetzt worden.

  • Bezugsquelle: EDMZ, 3003 Bern.

1. Verordnung über den Umgang mit offenen radioaktiven Strahlenquellen (VUOS): Die VUOS regelt den bewilligungspflichtigen Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in Betrieben der Medizin, Industrie und Forschung. Sie umfasst die Kapitel: Allgemeine Bestimmungen; Bauliche Anforderungen und Ausrüstung; Operationelle Massnahmen; Zusätzliche und spezielle Vorschriften bei medizinischen Anwendungen; Schlussbestimmungen; Technische Anhänge.

  • Als Neuerung sind insbesondere die Qualitätssicherungsvorschriften für nuklearmedizinische Anwendungen zu erwähnen.

2. Verordnung über den Strahlenschutz bei medizinischen Röntgenanlagen (Röntgenverordnung):

Die Röntgenverordnung regelt den Schutz von Patientinnen und Patienten, Betriebspersonal und Dritten bei der Inbetriebnahme und der Anwendung von medizinischen Röntgenanlagen. Sie umfasst die Kapitel: Allgemeine Bestimmungen; Baulicher Strahlenschutz; Anforderungen bei der Anwendung von Röntgenanlagen; Qualitätssicherung, Prüfungen, Wartung; Ausnahmen; Schlussbestimmungen; Technische Anhänge.

  • Als Neuerungen sind insbesondere die überarbeiteten Grundlagen für die Berechnung baulicher Abschirmungen und die Qualitätssicherungsvorschriften zu erwähnen. Letztere ersetzen die Technische Weisung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) vom Herbst 1995.

Hinweis: Das BAG möchte den Betreibern von medizinischen Röntgenanlagen folgende Punkte aus der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung in Erinnerung rufen:

  • Bewilligung: Röntgenanlagen dürfen ohne gültige, aktualisierte Bewilligung des BAG nicht installiert oder betrieben werden. Bewilligungen beziehen sich immer auf den medizinischen Betrieb mit verantwortlichen Personen sowie auf Anwendungsbereich, Typ und Standort der Röntgenanlage.
  • Abnahmeprüfung: Bei neu eingerichteten Röntgenanlagen muss die Installationsfirma vor der Inbetriebnahme durch den Betreiber eine Abnahmeprüfung durchgeführt haben.
  • Wartung: Röntgenanlagen müssen alle 3 Jahre (zahnärztliche Kleinröntgenanlagen alle 6 Jahre) durch technisches Fachpersonal gewartet und dabei auf ihren Zustand überprüft und gegebenenfalls Instand gestellt werden. Der Betreiber der Anlage muss jeweils rechtzeitig einen entsprechenden Auftrag an eine kompetente Fachfirma seiner Wahl erteilen. Dazu folgende Hinweise:
    • Wenden Sie sich für Wartungen (Zustandsprüfungen) in erster Linie an den Lieferanten der Anlage.
    • Nicht alle Fachfirmen auf dem Markt können jede beliebige Röntgenanlage warten.
    • Firmenangebote für Qualitätsprüfungen sind sorgfältig und kritisch zu studieren, sehr oft wird ein sogenannter Dreijahres-Vertrag offeriert, der aber nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
  • Konstanzprüfung: Röntgenanlagen müssen mindestens jährlich einer Konstanzprüfung unterzogen werden. Diese kann mit einfachen Mitteln und in kurzer Zeit durch eigenes Betriebspersonal erfolgen. Verlangen Sie von der Installations- oder Wartungsfirma eine entsprechende Anleitung.
  • Filmverarbeitung: Mindestens jährlich ist eine Wartung mit Zustandsprüfung der Filmverarbeitungseinrichtung durch technisches Fachpersonal (in der Regel der Lieferant der Filmverarbeitungseinrichtung) zu veranlassen. Konstanzprüfungen der Filmverarbeitung müssen wöchentlich durch eigenes Betriebspersonal durchgeführt werden. Verlangen Sie vom Lieferanten der Filmverarbeitungseinrichtung oder der Röntgenfilme eine entsprechende Anleitung.

Auskünfte erteilt das BAG, Abt. Strahlenschutz, 3003 Bern, Tel. 031/322 96 14, Fax 031/322 83 83.

Ernst Elmer (Bern)

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